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Das ist von SPON natürlich halbgar (wie fast immer) formuliert.
Das BVerfG entscheidet über die Verfassungsmäßigkeit der Zustimmung des Bundestags zum ESM und zum Fiskalpakt, nicht über Maßnahmen der EZB. Eine indirekte Korrelation besteht nur, weil die EZB ihre Entscheidung zum Anleihekauf davon abhängig macht, dass der jeweilige Staat den ESM in Anspruch nimmt. Ohne deutsche Zustimmung gäbe es dann wohl keinen ESM, so dass diese Voraussetzung nicht erfüllt werden könnte.
Das hinderte die EZB aber nicht daran, Staatsanleihen auch ohne weitere Voraussetzungen aufzukaufen, wenn sie es dann so beschlösse. Dagegen könnte ein BVerfG nichts machen.
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Viele Grüße von der Deutschen Weinstraße,
Roland
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