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Das erste ist so nicht ganz richtig. Du kannst z. b. nicht für beide Seiten eine Kündigungsfrist von 12 Monaten vereinbaren die dann auch Bestand für den AN hat.
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Doch kann man, im Internet findet man z.b. ein Urteil wo sogar 18 Monate als zulässig erklärt wurden. Nicht für jeden AN geht das, das würde ein AG aber auch nicht machen, er schneidet sich ja ins eigene Fleisch und macht sich unflexibel.
Lange Fristen müssen natürlich mit entsprechenden Kompetenzen des ANs korrespondieren, also irgendwie begründet werden. In dem Urteil z.b. als heruasgehobene Stellung als Marktleiter.
Wenn es aber allein darum geht, die längeren Fristen aus §622 BGB die ja nur bis max 7 Monaten gehen für beide gelten zu lassen, sehe ich da keine Chance für den AN das wg. Günstigskeitsprizip abwimmeln zu können, egal für welche Tätigkeit.
MfG
Matthias