Zitat:
Zitat von silbermond
Ich habe auch gelernt Urteile zu lesen und so zu verstehen wie sie gefällt wurden.
"Eine im Arbeitsvertrag vereinbarte beiderseitige längere Kündigungsfrist ist einzuhalten; sie verstößt nicht gegen das Günstigkeitsprinzip des § 4 Abs 3 TVG. "
Hier wird über das Günstigkeitsprinzig im Zusammenhang mit dem TVG geurteilt.
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Günstigkeitsprizip heißt aber nicht sich die Rosinen raussuchen zu können. IMHO stimmt deine Meinung so wie du das darstellst zumindest nicht. Es kann im AV für beide Parteien eine länger Kü-frist vereinbart werden und diese ist auch für den AN gültig, solange die Frist für den AN nicht länger ist als für den AG.
Zitat:
Zitat von silbermond
Unabhängig von dem Einzelfall hier im thread.
Wenn ich für einen neuen/besseren Job aus meinem alten raus will und ich den neuen nur kurzfristig antreten kann, weil ich den Job sonst nicht bekomme, dann kündige ich halt mit Verweis auf das BGB.
Soll doch mein alter AG zum Arbeitsgericht gehen und auf Einhaltung des Arbeitsvertrages klagen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass ein AG das macht halte ich für sehr gering.
Heinrich
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Dem mag ich allerdings auch nicht widersprechen
Wobei der AG auch noch Waffen hat, z.b. "liebloses" Arbeitszeugnis ausstellen. IMHO macht es schon auch Sinn sich im Guten zu trennen.