Zitat:
Zitat von silbermond
Wenn Du schon auf diesen Paragraphen verweisen tust, dann bitte komplett zitieren und nicht nur das, was die eigene Meinung unterstützt.
§27 hat hier keine Gültigkeit.
Das Fahren im geschlossenen Verband muss vorher angemeldet werden und bedarf einer behörclichen Genehmigung.
Siehe §29 und 35
Heinrich
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ab wann nutzt man als Radverband die Strasse "Übermäßig"? Der §29 ist eine Einschränkung und hebelt den §27 nicht generell aus.
Und das mit dem Verband betrifft im §29 Absatz 2 Kraftfahrzeuge, Fahrräder sind aber keine Kraftfahrzeuge.