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Alt 18.05.2012, 14:35   #3
Rhing
Szenekenner
 
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Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bonn
Beiträge: 4.813
Als Betroffene(r) mußt Du keine Stellung nehmen. Man muss sich nicht selbst belasten und daher kann man auch überhaupt keine Angaben machen.
Ich vermute, dass hinter dem § 49 noch was stand, z.B.
1. das allgemeine Verhalten im Straßenverkehr nach § 1 Abs. 2,
2. die Straßenbenutzung durch Fahrzeuge nach § 2,
3. die Geschwindigkeit nach § 3,
4. den Abstand nach § 4,
5. das Überholen nach § 5 Abs. 1 bis 4a, Abs. 5 Satz 2, Abs. 6 oder 7,
6. das Vorbeifahren nach § 6,
7. das Benutzen mittlerer Fahrstreifen nach § 7 Absatz 3a Satz 1, das Benutzen linker Fahrstreifen
nach § 7 Absatz 3b, Absatz 3c Satz 2 oder den Fahrstreifenwechsel nach § 7 Absatz 5,
7a. das Verhalten auf Ausfädelungsstreifen nach § 7a Absatz 3,
8. die Vorfahrt nach § 8,
9. das Abbiegen, Wenden oder Rückwärtsfahren nach § 9 Abs. 1, 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 bis 5,
9a. (gestrichen)
10. das Einfahren oder Anfahren nach § 10,
11. das Verhalten bei besonderen Verkehrslagen nach § 11 Abs. 1 oder 2,
usw. Was bringt es Dir, da die genaue Vorschrift zu kennen. Akteneinsicht würde was bringen, weil man dann weiss, worauf die OWi gestützt wird. Nur als Betroffene(r) kriegste keine Akteneinsicht, die kriegt der RA. Ohne Akteneinsicht würde ich nix schreiben. Ist Deine Freundin rechtschutzvesichert, beauftrage einen RA, Akteneinsicht zu nehmen und dann ggfls. zu reagieren. Ohne Rechtschutzversicherung isses halt ne Kostenfrage. Jedenfalls würde ich nix "einfach so" schreiben.
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