Zitat:
Zitat von Jahangir
Naja, vor dem Arbeitsgericht gibt es keine Kostenerstattung. Erklärt man, dass an den Kündigungen nicht festgehalten wird, müssen die Kläger die Klage zurücknehmen. Will man jedoch an einer nicht eindeutigen Kündigungen festhalten, dann geht das meist nur über eine Abfindung. So die Regel vor den Arbeitsgerichten.
Wer hat eigentlich die Kündigungen unterschrieben. M-O allein kann es nicht gewesen sein. Es sind zwei Unterschriften notwendig.
Cengiz
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Hi,
ich gebe nun mal meinen Senf als Arbeitsrechtler leicht verständich dazu.
a) Der Arbeitgeber (AG) teilt dem Arbeitnehmer (AN) die Rücknahme der Kündigung mit und bestätigt dies schriftlich. Der AN zieht die Kündigungsschutzklage zurück. Das zuvor gekündigte Arbeitsverhältnis (AV) lebt ab Kündigungstermin bei voller Bezahlung auf. Es gilt der seinerzeit geschlossener Arbeitsvertrag.
b) Der AG hält die Kündigung aufrecht. Im Kündigungsschutzprozess klärt das Arbeitsgericht zu erst die formale Richtigkeit der Kündigung. Ist die nicht gegeben besteht das AV ab Kündigungstermin fort. Der Arbeitsvertrag gilt weiter. Ist die Kündigung formal rechtens wird. i. d. R. eine gütliche Einigung (Abfindung) vereinbart. Ich setze hier aber eine betriebsbedingte Kündigung voraus.
Da der Betriebsrat (BR) aber erst nach ausgesprochener Kündigung gegründet wurde kann dieser leider noch nicht einmal einen Sozialplan/Interessenausgleich mit dem AG verhandeln.
Wer die Kündigung unterschreiben kann richtet sich nach der internen Kompetenzregelung der DTU, ist von aussen also nicht zu beurteilen.
Heinrich