Zitat:
Zitat von qbz
Bei der Nada-Bonn ist es mit "einschließlich" übersetzt. Ausserdem verbietet (seit wann?) auch M2, Abs. 3 die Methoden Franke´s.
Folgende Methoden sind verboten:
1. Blutdoping einschließlich der Anwendung von eigenem, homologem oder heterologem Blut oder Produkten aus roten Blutkörperchen jeglicher Herkunft.
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Und diese Übersetzung ist korrekt, gerade bei einem Artikel oder Paragrafen.
Die Bedeutung ist eine nicht erschöpfende Aufzählung.
Grundsätzlich bieten Gesetzestext (fast) immer Raum für Auslegung und Ermessen. Um diese Auslegung und das Ermessen einzuschränken, werden regelhaft Dingen, die dem Gesetzgeber besonders wichtig sind, mit in den Text aufgenommen.
Theoretisch ist das nicht notwenig. Praktisch aber schon, wenn Anwälte mit ihrer dem Mandanten dienenden speziellen Sicht der Dinge aufwarten.
Hier muss sich zB kein Richter und kein Anwalt mehr Gedanken dazu machen, was unter anderem unter Blutdoping zu verstehen ist.