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Alt 31.01.2012, 12:42   #2323
Hafu
 
Beiträge: n/a
Moralisch denke ich ist der Fall klar, für jeden, der ein bisschen über den Tellerrand schauen kann und in der Lage ist, die nationale Sichtweise ("Wir,=die guten, das Ausland= die bösen Doper") ab zu legen.
Juristisch wird es natürlich nicht ganz so einfach sein, da haben Lidlrace und Klugschnacker natürlich auch recht. Gerade Pechstein hat ja gute Übung mit juristischen Winkelzügen und dem Zünden von Nebelkerzen...

Die relevante Paragraphen im alten WADA-Code waren folgende:
Zitat:
M1. ENHANCEMENT OF OXYGEN TRANSFER
The following are prohibited:
1. Blood doping, including the use of autologous, homologous or heterologous blood or red blood cell products of any origin.
2. Artificially enhancing the uptake, transport or delivery of oxygen, including but not limited to perfluorochemicals, efaproxiral (RSR13) and modified
haemoglobin products (e.g. haemoglobin-based blood substitutes,
microencapsulated haemoglobin products), excluding supplemental oxygen.

M2. CHEMICAL AND PHYSICAL MANIPULATION
1. Tampering, or attempting to tamper, in order to alter the integrity and
validity of Samples collected during Doping Controls is prohibited. These
include but are not limited to catheterisation, urine substitution and/or
adulteration (e.g. proteases).
2. Intravenous infusions are prohibited except for those legitimately received in the course of hospital admissions or clinical investigations.
Dr. Franke beruft sich auf Paragraf M2.2., in dem steht, dass Infusionen (mit wenigen Ausnahmen) verboten sind. Aus diesem Verbot leitet er ab, dass Injektionen (also die intravenöse Zufuhr von kleineren Mengen als bei Infusionen) erlaubt sind. Das würde stimmen, wenn es sich z.B: um die Injektion von Kochsalzlösung oder Glucoselösung, also von Substanten, die nicht auf der Dopingliste stehen, handelnm würde. Es stimmt aber eindeutig nicht, wenn es sich um ein autologes Blutpräparat handelt!

Er vergisst dabei den Paragraf M1.1, in dem unabhängig vom o.g. Infusionspragraph eindeutig steht, dass die Zufuhr von ...autologen (autolog heißt <vom Körper des Sportlers selbst stammend>)... Präparaten, die rote Blutzellen enthalten...verboten ist!

Da im Pragraph 1.1 weder von Injektion (kleinere Mengen < 50ml) noch von Infusionen die Rede ist, müsste eigentlich klar sein, dass die Zufuhr solcher Präparate immer verboten ist, egal in welcher Menge!

Geändert von Hafu (31.01.2012 um 12:49 Uhr).