Zitat:
Zitat von Bonafides
...Denkbar wäre aber, dass das das Nichttragen eines Schutzhelmes ursächlich für die Kopfverletzung sein kann bzw. diese hätte abmildern können. ....
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Eben. Ich geh mal davon aus, dass am Fahrzeug kein Schaden entstanden ist und es "nur" um die Verletzung des Radfahrers ging. Das auf was anders zu beziehen, wäre natürlich Blödsinn. Die Quotelung halte ich sowieso für problematisch. Immerhin hat der Autofahrer zunächst die Betriebsgefahr des KFZ zu vertreten, d.h. regelmäßig hat er 1/3 "Teilschuld". Den Radler müßte also ein
überwiegendes Mitverschulden treffen, d.h. seine Obliegenheitsverletzung wäre ca. doppelt so schwerwiegend zu bewerten wie die objektive Pflichtverletzung des Autofahrers, die Vorfahrt zu gewähren. Da sind m.E. vorrangig die Pflichten einzuhalten und Obliegenheiten nur in 2. Linie zu berücksichtigen.