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Ich denke mal, das OLG hat gemeint, dass der Radfahrer, der sich seiner Vorfahrt nicht sicher war, weil er zumindest potentiell auf nem Feldweg war, sicherheitshalber hätte gucken müssen.
Für die Leute, die meinen, die Helmpflicht sei nicht gesetzlich geregelt, deshalb dürfe sie beim Mitverschulden nicht berücksichtigt werden: Wenn jemand mit einer Hand ist, mit der anderen (Wasser) trinkt, mit dem Knie lenkt und dann 2 PKW verunfallen, wobei festgestellt wird, dass dieser hätte vermieden werden können, wenn der Esser/Trinker "nur" gefahren wäre, trifft den natürlich eine Pflichtverletzung, obwohl Essen und Trinken während der Fahrt nicht verboten ist. Warum soll das anders sein, nur weil es sich um einen Radfahrer handelt.
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