Da bin ich mir nicht so sicher, ob der Veranstalter grundsätzlich immer für solche Diebstähle haften muss. Erstens muss man bedenken, dass österreichisches Recht nicht mit deutschem Recht identisch ist und somit die Übertragbarbarkeit dieses Urteils auf andere Länder fraglich. In Österreich wurde ausdrücklich auf grobe Fahrlässigkeit abgestellt.
Zum anderen kann man die Haftung vertraglich meines Wissens im deutschen bürgerlichen Recht zwar nicht für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz aussschließen, wohl aber für "normale" Fahrlässigkeit. Welcher Grad an Verletzung einer vertraglichen Pflicht dann bei einem Diebstahl durch den Veranstalter vorliegt, wird wiederum im Einzelfall zu prüfen sein.
