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Alt 02.05.2011, 12:59   #34
FinP
 
Beiträge: n/a
Zitat:
Zitat von pinkpoison Beitrag anzeigen
Das Recht auf Ermordung eines jeden Feindes unserer freiheitlich demokratischen Grundordung (sei es ein staatliches Organ ("Tyrannenmord") oder ein Privater) ist in Artikel 20 (4) GG der Bundesrepublik geregelt und grundsätzlich unter bestimmten Voraussetzungen gestattet, wie das Bundesverfassungsgericht auch präzisiert hat. Die Ermordung eines Terroristenführers ohne Prozess ist also grundsätzlich (unter Würdigung der Einzelfallumstände) verfassungsmäßig vom Recht auf Widerstand gedeckt. Die Argumentation, dass "wir" uns von "denen" dadurch unterschieden, dass wir nicht zum "kurzen Prozess" greifen würden, ist also etwas verkürzt... .
Uj, du wirfst eine Menge durcheinander. Wir sollten uns auf die moralische Frage begrenzen, daher fange ich nicht an, das zu entwirren.

Die Fragen sind:
Darf eine Nation, die sich als freiheitlich und rechtsstaatlich insziniert, ihr unliebsame Personen außerhalb eines Krieges gezielt töten (lassen)?

Insgesamt ist doch Fakt:
Ein Mensch darf zur Gefahrenabwehr auch in einem Rechtsstaat ohne Verhandlung getötet werden (Beispiel: Rettungsschuss) aber niemals zur Bestrafung.
Was ist es nun bei Osama - Gefahrenabwehr oder "Bestrafung"?

Guido erwähnt vor allem Vergangenes ("er hat vielen Tausenden das Leben gekostest..."). Das spricht nicht dafür, dass gegenwärtig (!) von ihm eine Gefahr ausgeht, die eine adhoc-Tötung legitimiert.
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