Zitat:
Zitat von FinP
Das ist Humbug. Benutzungspflicht heißt Benutzungspflicht.
Auf was für einem Fahrrad Du sitzt, ist in diesem Fall vollkommen egal.
In Österreich oder in der Schweiz mag das anders sein.
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Das ist nicht so Humbug!!!
erkundig dich mal bevor du hier angreifend wirst mit bullshit etc...
Zitat:
Ausnahmen von der Benutzungspflicht
Allerdings müssen auch als benutzungspflichtig ausgeschilderte Radwege unter bestimmten Umständen nicht befahren werden. Die Ausnahmen richten sich aber nicht danach, ob der Radweg die Mindestvoraussetzungen erfüllt, die seit 1997 in den Verwaltungsvorschriften zur StVO an ihn gestellt werden. Denn diese Vorschriften wenden sich nur an die Behörden und geben diesen vor, wann sie einen Radweg beschildern und damit benutzungspflichtig machen dürfen. Sie haben keine Wirkung für den einzelnen Radfahrer. Dieser hat sich zunächst nur danach zu richten, ob hier ein "Radweg"-Schild steht oder nicht.
Ausnahmen von der Benutzungspflicht sind in der Rechtsprechung schon seit Jahren bekannt. Es gibt drei Grundsätze, die bei Benutzungspflicht gegeben sein müssen:
1. straßenbegleitend,
2. benutzbar und
3. zumutbar.
Erfüllt ein Radweg auch nur eines dieser Kriterien nicht, muss er nicht benutzt werden. Man darf dann mit dem Fahrrad auf der Fahrbahn mitfahren, selbst wenn der Radweg beschildert ist.
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