Zitat:
Zitat von KalleMalle
Aber juristisch gesehen ist ne Pfeffersprayattacke nunmal Kinderkram.
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das ist so
nicht korrekt!
Zitat:
§ 224
Gefährliche Körperverletzung
(1) Wer die Körperverletzung
1. durch Beibringung von Gift oder anderen gesundheitsschädlichen Stoffen,
2. mittels einer Waffe oder eines anderen gefährlichen Werkzeugs,
3. mittels eines hinterlistigen Überfalls,
4. mit einem anderen Beteiligten gemeinschaftlich oder
5. mittels einer das Leben gefährdenden Behandlung
begeht, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
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also der gesetzgeber sieht das pfefferspray als waffe und damit ist ein nciht gerechtfertigter (notwehr) einsatz gegen andere als gefährliche körperverletzung zu werten. hier wird dies gleichgesetzt mit einer messerstecherei einer vergiftung usw. also alles andere als lapidar behandelt. auch dass das strafmaß keine geldstrafe mehr vorsieht (nicht mal im minderschweren fall) unterstreicht die wichtigkeit der ahndung