Zitat:
Zitat von Meik
Ein Radweg hat z.B. auch dann Vorfahrt wenn er an einer Straße liegt und nicht mit dem blauen Lolli als benutzungspflichtig gekennzeichnet ist. Das Vorfahrtsrecht begründet sich alleine in der Zuordnung zur Straße.
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Das ist Lustig, weil dann ja auch KfZ darauf fahren dürfen, die dann ebenso Vorfahrt haben.
Zitat:
Zitat von Meik
Jetzt schmeiß nicht da auch wieder Dinge durcheinander. Selbstverständlich gilt die StVO auf Feldwegen, genauso wie auf Parkplätzen, Hauseinfahrten und überall wo ohne Absperrung Verkehrsteilnehmer (erlaubt oder nicht) hinfahren können.
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Da sind wir uns doch einig.
Zitat:
Zitat von Meik
Unabhängig davon ist die Frage ob die Vorfahrtsregelungen auf Feldwege Anwendung finden. Wenn du dir mal die Urteile anguckst geht es dabei dann immer darum ob die "Straßencharakter" haben oder nicht, genau wie die Wege auf Parkplätzen. Sind es reine Wege und keine Straßen finden die Vorfahrtsregelungen keine Anwendung - auch wenn immer noch die StVO, hier dann nämlich §1 gilt. Wenn sich Wege kreuzen ist es noch lange keine Kreuzung.
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Also wenn ich die Suchmaschine anwerfe, dann finde ich lediglich Urteile zu Unfällen an der Schnittstelle zwischen Straßen und Feldwegen. Da sind dann auch solche dabei, die dem Feld-, Wald- Nebenweg die Vorfahrt geben. Wie im hier zitierten Fall:
Der Vorfahrtsberechtigte, der aus einem dem Anschein nach unbedeutenden Nebenwegkommt, der zudem von einem von links kommenden Benutzer der Durchgangsstraße nicht eingesehen werden kann, hat sich in die Durchgangsstraße so vorsichtig hineinzutasten, wie sonst ein Wartepflichtiger (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 15.04.1987, Az.: 2 Ss
117/87 - 76/87 II, VRS 73, 299). Fährt ein vorfahrtsberechtigter Motorradfahrer aus einem unbedeutenden Nebenweg auf eine Durchgangsstraße und kollidiert mit einem von links kommenden PKW, so haftet er mit 40 %
der entstandenen Schäden.
Du darfst mir gerne helfen zu finden wo auf Feld- und Waldwegen Vorfahrtregelungen genommen werden!