Zitat:
Zitat von tandem65
Die Vorfahrtsregeln sind Teil der StVO und gelten daher auf allen Straßen und Wegen im öffentlichen Raum. Du darfst auf dem Wirtschaftsweg auch nicht schneller als 100km/h fahren.
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§8 Vorfahrt: "Das gilt
nicht für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen."
Nimm einen Radweg der ohne Straße alleine durch die Pampa geht und irgendwo eine Bundesstraße kreuzt, da gilt nie im Leben rechts vor links wo die Autofahrer warten müssten. Egal ob als RadWEG gekennzeichnet oder nicht. Er ist eben ein Weg und keine Straße, die Einmündung des Radwegs keine Kreuzung und damit finden keine Vorfahrtsregeln Anwendung.
Zitat:
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Wie Du selbst so schön schreibst, es sind Einzelfallentscheidungen! Ich habe noch keine Urteilsbegründung gefunden die sagt, daß auf Parkplätzen im Allgemeinen keine Anwendung finden
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"Das
Oberlandesgericht Koblenz entschied beispielsweise, dass jeder Fahrer auf seinem Schaden sitzenbleibt, wenn zwei Fahrzeuge auf einem Parkplatz zusammenstoßen.
Die »Wege« eines Parkplatzes zählen nämlich nicht zu den Straßen im Sinne der StVO. Die Vorfahrtregeln sind aber nur für Kreuzungen oder Einmündungen geschrieben worden, und nicht für Parkplätze (lesen Sie es nach im § 8 StVO). Das bedeutet, dass man die Vorfahrtregeln für Parkplätze nicht anwenden kann."
http://www.fahrtipps.de/frage/parkplatz-vorfahrt.php
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Es führt aber auch sehr weit vom Thema weg. Wir sind bei der Frage ob der Weg der in der Nähe der Bundesstraße ist Vorfahrt hat oder nicht!
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Nö, wir sind genau beim Thema. Ein Weg hat nämlich niemals Vorfahrt gegenüber einer Straße. Und ein Radweg nur dann wenn er als Bestandteil der Straße gilt. Damit ist es genau die Frage wann ein Radweg straßenbegleitend ist und wann nicht.