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					Zitat von  Rhing
					 
				 
				Grundsätzlich gilt rechts-vor-links, es sei denn, es steht einanderes die Vorfahrt regelndes Verkehrszeichen, d.h. Zeichen 205, 206, 301 oder 306, vgl. § 8 StVO. Diese Zeichen stehen an der Kreuzung nicht. Es bleibt also beim Grundsatz rechts-vor-links.  
Vgl. dazu OLG Karlsruhe: 10 U 113/97, Urteil v. 10.10.1997:  
Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 StVO hat an Kreuzungen das Fahrzeug Vorfahrt, welches von rechts kommt. Diese Regel gilt an allen Kreuzungen von Fahrbahnen, die der Benutzung von Fahrzeugen dienen. Fahrzeuge im Sinne der StVO sind aber auch Fahrräder (vgl. auch § 24 StVO). Die Vorfahrtsregel „Rechts vor Links” gilt daher auch auf einer Kreuzung zwischen einer ohne Beschränkung dem Fahrzeugverkehr gewidmeten Straße und einer - abgesehen vom Fußgängerverkehr - nur dem Fahrradverkehr gewidmeten Straße. So bezieht sich der Vorfahrtsbereich einer Straße auch auf die separaten Radwege (vgl. hierzu u.a. BGH NJW 1986, 2651). Auch hat der eine Einbahnstraße in die „Gegenrichtung” fahrende Fahrradfahrer nach der Rechtsprechung an Kreuzungen nach Maßgabe des § 8 StVO dann Vorfahrt, wenn die Einbahnstraße für den Fahrradverkehr in beiden Richtungen freigegeben war (vgl. hierzu BGH NJW 1982, 334); in dieser - für den Kraftfahrzeugverkehr gesperrten - Richtung handelt es sich aber um eine reine Fahrradstraße. … 
 
Das sollte auch für Deinen Schwager reichen. Eine Flasche geht an mich.    
			
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 ...Danke an alle, er hat aufgegeben und seine Niederlage eingeräumt 
 
Den Kasten werde ich zur traditionellen Saisoneröffnung am Fühlinger im April mitbringen (s. Tough Guy Fred...), da kannst du gerne süffeln bis es alle ist.... 
Grüße aus Kölle
fuxdeluxe