Rhing hat es schon gut erklärt, aber ich habe keine Lust mein frisch Getipptes ins Daten-Nirvana zu entsorgen

, also:
Die Lage ist eindeutig:
http://www.gesetze-im-internet.de/stvo/__8.html
"§ 8 Vorfahrt
(1) An Kreuzungen und Einmündungen hat die Vorfahrt, wer von rechts kommt. Das gilt nicht,
1. wenn die Vorfahrt durch Verkehrszeichen besonders geregelt ist (Zeichen 205, 206, 301, 306) oder
2. für Fahrzeuge, die aus einem Feld- oder Waldweg auf eine andere Straße kommen.
(1a) Ist an der Einmündung in einen Kreisverkehr Zeichen 215 (Kreisverkehr) unter dem Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angeordnet, hat der Verkehr auf der Kreisfahrbahn Vorfahrt."
Mehr Ausnahmen von Rechts-vor-Links gibt es nicht.
Da hier offenbar keine der genannten Ausnahmen vorliegt, gilt also Rechts-vor-Links.
Problematisch wäre nur, wenn nicht erkennbar ist, dass mit (Rad-)Verkehr von rechts zu rechnen ist. Aber das ist es ja durch die Zusatzschilder, wenn auch nicht superdeutlich.