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Natürlich, haste ja auch geschrieben.
Abs. (4) 1Es wird vermutet, dass es irreführend ist, mit der Herabsetzung eines Preises zu werben, sofern der Preis nur für eine unangemessen kurze Zeit gefordert worden ist. 2Ist streitig, ob und in welchem Zeitraum der Preis gefordert worden ist, so trifft die Beweislast denjenigen, der mit der Preisherabsetzung geworben hat.
Allerdings müßte der Wettbewerber dann erst mal vortragen, wann welcher Preis vom Wettbewerber verlangt wurde und ein Auskunftsanspruch besteht wohl nicht. Scheint also nach erstem Überfliegen schwierig zu sein, so was durchzusetzen, mal davon abgesehen, dass man selbst ja auch "vernünftig" werben will.
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