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Alt 26.11.2010, 13:26   #69
HendrikO
Szenekenner
 
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Registriert seit: 01.08.2008
Ort: Dresden
Beiträge: 897
Zitat:
Radwege, Radwegebenutzungspflicht

Ebenfalls § 2 Abs. 4 der StVO regelt die Benutzungspflicht von Radwegen. Diese gilt nur, wenn ein Radweg mit einem entsprechenden Schild (blau mit weißem Fahrradsymbol, Z. 237, 240 oder 241) gekennzeichnet ist. Ungekennzeichnete Radwege dürfen benutzt werden, eine Verpflichtung besteht jedoch nicht.
Linke Radwege dürfen nicht benutzt werden, außer sie sind entsprechend beschildert. Die Beschilderung kann entweder mit einem Radwegschild erfolgen, dann besteht eine Benutzungspflicht. Stehen auf dem rechten sowie auf dem linken Radweg blaue Schilder, darf man sich eine Seite aussuchen. Dabei sollte man bedenken, dass das Risiko für einen Unfall auf der linken Seite ungefähr viermal höher ist als auf einem rechten Radweg. Ist der linke Radweg mit einem Zusatzschild "Radfahrer frei" ausgeschildert, darf der Radweg in dieser Richtung benutzt werden, eine Verpflichtung besteht aber nicht.
Natürlich gibt es auch Ausnahmen von der Benutzungspflicht. Ein Radweg, der durch parkende Kfz oder durch Schnee und Eis nicht oder nicht gefahrlos benutzt werden kann, muss auch nicht benutzt werden. In diesem Fall darf auf die Fahrbahn ausgewichen werden. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Urteil von 1994 entschieden und in einem weiteren Beschluss im Jahr 2003 bekräftigt.
Quelle: http://www.pdeleuw.de/fahrrad/stvo.html (Stand: 26.11.10)
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