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Der Unfall kam dadurch zustande dass eine Autofahrerin einen U-turn auf der Friedberger durchführte
Das Wenden ist zu normalen Verkehrstagen schon verboten und da dort meines Wissens Hütchen stehen ist das unabhängig von Weisungsbefugnissen von Streckenposten schlichtweg fahrlässig dort über die Fahrbahnmitte zu wenden, zumal einem die Radfahrer auf der Strecke ja nicht entgehen können.
Klugscheissender Weise darf ich hier auch die STVO zitieren (bzw deren meines Erachtens einzig notwendigen Paragraphen...)
I. Allgemeine Verkehrsregeln
§1 Grundregeln
(1) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksicht.
(2) Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, daß kein Anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.
grüße
TA
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