Zitat:
Zitat von RolandG
"Nicht vollkommen unumstritten" ist gut.
Der Bundespräsident hat kein materielles Prüfungsrecht. Aus keinem Artikel des GG. Er muss (und darf) nur prüfen, ob das auszufertigende Gesetz formal nach den Regelungen des GG zustande gekommen ist. Dass sich seit einiger Zeit diverse Bundespräsidenten rechtswidrig ein materielles Prüfungsrecht anmaßen (und dafür auch im Schrifttum willfährige Apologeten finden), ändert nichts an der eindeutigen Rechtslage. Für Fragen der materiellen Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes ist allein das BVerfG zuständig.
Wer ist denn die "breite Mehrheit", die dieses Verhalten angeblich anerkennt, und welche Expertise und Befugnis zur Auslegung des GG hat sie?
|
Ich kann weder einen Artikel der explizit für noch gegen ein materielles Prüfungsrecht spricht finden.
Meine Aussage beruht auf verschiedenen Veröffentlichungen z.B. von Prof. Gerhard Robbers Uni Trier (Verfassungsrichter Rheinland-Pfalz) , Prof. Christoph Degenhart Uni Leipzig, Prof. Wendt Uni Saarbrücken, Prof. Joachim Englisch Uni Münster und weitere... Alles Staats- und Verfassungsrechtler.
Alle räumen dem Bundespräsident ein zumindest eingeschränktes materielles Prüfungsrecht (Evidenzkontrolle) ein.
Sie beziehen sich unter anderem z.B. auf Art 20 III GG.
Aber ich lerne gerne dazu, "die eindeutige Rechtslage" habe ich bisher nicht gekannt.