Zitat:
Zitat von Meik
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du meinst vermutlich Absatz 2
"(2) Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig"
Allerdings ist Doping im deutschen Recht (und im internationalen Sportrecht vor dem CAS) keine Straftat, so dass die Verfahrensgrundsätze andere sind (Stichwort:
Anscheinsbeweis, Beweislastumkehr):
Wenn aufgrund eines positiven Tests oder auffallender Abweichungen der Blutwerte von festgesetzten Grenzwerten der dringende Verdacht auf Doping besteht ("Anscheinsbeweis"), dann muss in dem daraufhin eingeleiteten Verfahren nicht ein Staatsanwalt die Schuld des Angeklagten beweisen (wie in einem herkömmlichen Strafprozess), sondern vielmehr der Beschuldigte selbst das Gericht von der eigenen Unschuld
überzeugen ("Beweislastumkehr")