|
Gesetzeslage Fahren im Pulk und Radwegepflicht
Jeder von uns kennt doch die Situation, man fährt in einer Kolonne oder auf der Strasse und wird von Autofahrerern angehupt oder angepöbelt.
Heute war bei uns ein Artikel in der Zeitung indem der Leiter des Referats Verkehr beim Polizeipräsidium Karlsruhe dazu Stellung nimmt.
Kolonnenfahren:
Ab 15 Radfahrern darf nebeneinander gefahren werden.
Radwegepflicht:
Eine Benutzungspflicht von Wegen neben der Strasse gibt es laut Strassenverkejrsordnung nur für blau ausgeschilderte Strecken. Diese müssen bestimmte Qualitätsmaßstäbe erfüllen, unter anderem mindestens 1,5 Meter breit sein. Auch wenn ein Radweg nicht zumitbar ist weil er beispielsweise Schlaglöcher aufweißt, dürfen Radfahrer auf die Strasse ausweichen.
|