Zitat:
Zitat von Zeven5
DAS GILT ABER NUR BEI UNFÄLLEN zwischen KRAFTFAHRZEUGEN, ABER NICHT zwischen Radfahrern und Fußgängern.
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Das ist nicht so.
Die Haftung aus Betriebsgefahr gilt immer für den Kraftfahrer. Es ist egal, ob der Unfallgegner Fußgänger, Radfahrer oder Dreiradfahrer war.
Klar ist der Einzelfall zu prüfen.
Vorliegend: Auto hält berechtigter Weise. Schaltet Warnblinkanlage an. Radfahrer hat den Kopf unten und sieht das Auto deshalb nicht, obwohl es die Warnblinkanlage anhatte.
Da müssten jetzt schon einige Umstände dazukommen, um sagen zu können, der Unfall wäre für den Autofahrer nicht unvermeidbar gewesen.