Im Zusammenhang mit einigen Wettkämpfen z.B. IMG wurden wiederholt Fotos ins www gestellt. Ich möchte in diesem Zusammenhang auf einen wichtigen Punkt hinweisen:
Zitat:
§ 22 KUG:
Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden.
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Zitat:
Im Grundsatz versteht man darunter die Darstellung einer Person, die deren äußere Erscheinung in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt. Unter den Begriff fallen also auch Abbildungen, die zwar nicht oder nicht ausschließlich das Gesicht des Abgebildeten zeigen, wohl aber bestimmte charaktistische äußere Merkmale erscheinen lassen.
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mehr dazu
http://www.sakowski.de/skripte/eig_bild.html
oder
http://bundesrecht.juris.de/kunsturhg/index.html
Die Gefahr für den Diensteanbieter ist klar: Für die Veröffentlichung eines Fotos benötigt er die Einwilligung der abgebildeten Person nach dem KUG (Kunsturhebergesetz). Er muss beweisen, dass ihm diese Einwilligung vorliegt. Kann er dies nicht, besteht die Gefahr, von der abgebildeten Person auf Unterlassung und unter bestimmten Voraussetzungen auch auf Schadensersatz in Anspruch genommen zu werden.
http://www.aufrecht.de/index.php?id=3708