Wieso Regresspflicht?
1. Vorstände gemeinnütziger Vereine sind meistens ehrenamtlich tätig. Sie haben keinen Vergütungsanspruch.
2. Gegen Nachweis/Beleg können Fahrt-, Telefon- und Büromaterialkosten erstattet werden.
3. Sofern eine Aufwandspauschale gezahlt wird, kann die Gemeinnützigkeit aberkannt werden, wenn die tatsächlichen Kosten geringer sind, als die bezahlte Pauschale.
4. Gemäß dem "Gesetz zur Stärkung des bürgerlichen Engagements" wurde rückwirkend zum 01.01.2007 folgendes möglich:
Zitat:
- Der Steuerfreibetrag für Einnahmen aus Übungsleitertätigkeit ( § 3 Nr. 26 EStG ) wurde von 1.848 € auf 2.100 € erhöht.
- Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer öffentlich-rechtlichen oder gemeinnützigen Körperschaft (zum Beispiel als Funktionär, Gerätewart usw.) bleiben bis zu 500 €/Jahr steuerfrei.
- Mitgliedsbeiträge für Fördervereine sind als Sonderausgaben steuerlich abzugsfähig (§ 10b Abs. 1 Satz 2 EStG).
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5. Höhere Pauschalen können nur gezahlt, wenn dies in der Vereinssatzung zugelassen ist.