Bevor ich mich dem Selbstbau widme, gebe ich zunächst einmal einen kurzen Abriss der rechtlichen Lage, was Beleuchtungseinrichtungen am Fahrrad betrifft. Die geltenden Vorschriften bzgl. dem, was am Fahrrad an aktiver und passiver Beleuchtung vorgeschrieben und erlaubt ist, sind in Deutschland in der Straßenverkehrszulassungsordnung (STVZO) §67 erfasst. Meine persönliche Meinung, die die meisten Fachleute im Wesentlichen teilen ist, dass dieser Paragraph ein wenig - hüstel - praxisfern ist. Leider ist meine Meinung hier nicht maßgeblich und auch die Meinung von Experten, wie dem Fachausschuss Technik des ADFC wird vom Gesetzgeber seit Jahren ignoriert (obgleich sie pro Forma eingeholt wird).
Ob man nun legal oder ausreichend beleuchtet unterwegs sein will, muss jeder selbst entscheiden - ich versuche hier nur die Rechtslage, soweit sie denn einigermaßen eindeutig ist, darzustellen. Ich würde übrigens wetten, dass die Rennräder der allermeisten hier im Forum nicht dem Gesetz entsprechend ausgestattet sind. Bei den in der Galerie der Trainingsräder geposteten Bilder trifft das Stand heute auf alle ohne Ausnahme zu.
Zunächst einmal das leidige Reflektorthema: An jedem Fahrrad, und ja, das gilt auch für Rennräder - sind mindestens 11 Reflektoren vorgeschrieben: ein weisser nach vorne wirkender, ein roter Rückstrahler, der maximal 600mm vom Boden weg montiert sein darf, ein Z-Reflektor (Großflächenrückstrahler für hinten), vier gelbe Pedalreflektoren und vier gelbe Speichenreflektoren. Statt der Speichereflektoren sind auch Reifen mit weissen Reflexstreifen an der Seitenwand zugelassen. Problematisch dürfte allerdings die Beschaffung solcher Reifen fürs Rennrad sein: Ich kenne genau zwei solche Reifenmodelle (Conti Grand Prix 4000 und Schwalbe Blizzard), die allerdings gar nicht so leicht zu beschaffen sind...
Fahrräder müssen mit einem Dynamo ausgestattet sein, der 6V Spannung liefert und mindestens 3W Leistung. Batteriebeleuchtung ist lediglich für Rennräder unter 11kg gestattet - für die gibt es allerdings auch keine 6V/3W Restriktion. Zugelassen ist auch nur ein einziger Scheinwerfer - der zweite ist bereits illegal. Nicht zu vergessen ist hierbei, dass für die ganzen Beleuchtungseinrichtungen (incl. Reflektoren) eine Zulassung vom Kraftfahrbundesamt benötigen (erkennbar an einer Schlangenlinie, dem Buchstaben "K" und einer Nummer dahinter). Ein zusätzliches Batterierücklicht ist aber für Dynamo-Räder gestattet.
Kürzlich sollte eine Gesetzesnovelle verabschiedet werden, in der unter anderem Zweitscheinwerfer, Batteriebeleuchtung für MTBs unter 13kg und 12V Dynamo-Anlagen genehmigt worden wären. Herausgekommen ist allerdings ein abstruses Machwerk namens "Fahrradverordnung", welches dermaßen vor Regulierungswahn triefte, dass es selbst dem in solchen Dingen ja doch recht abgebrühten Bundesrat zuviel wurde. Folgerichtig wurde die Verordnung abgelehnt und wir haben nun den interessanten Fall, dass mit KBA-Prüfzeichen versehene und daher zugelassene Beleuchtungseinrichtungen existieren, die lt. Buchstaben des derzeit geltenden §67 STVZO eigentlich gar nicht zugelassen sein dürften (z.B. 12V Dynamo-Anlagen von diversen Herstellern).
Nicht-Rennradfahrer dürfen also weiterhin nur mit 2,4W-Scheinwerfern durch die Gegend funzeln, während wir Rennrad-Nutzer wohl bald in der glücklichen Lage sind mit zugelassenene 10W HID-Scheinwerfern Löcher in den Horizont brennen zu dürfen. Die oft vorgetragene Behauptung, bei Fahrradscheinwerfern wären nur 5W zugelassen, ist nämlich eine Urban Legend, die sich vermutlich deshalb so hartnäckig hält, weil der derzeit stärkste zugelassene Fahrradscheinwerfer 5W Leistungsaufnahme hat. Voraussetzung zur Zulassung von Batteriescheinwerfern sind aber die vor einiger Zeit überarbeiteten "Technischen Anforderungen" als Anlage zum §22a StVZO (Bauartgenehmigungen). Was dort genau drinsteht, weiss wohl nur, wer die ca. 170 Euros auf den Tisch legt, die eine Ausgabe dieser TA kosten. Auszüge daraus findet man an diversen Stellen im Internet, z.B. unter
http://www.mtb-biking.de/stvoz/beleuchtung.htm .
Interessant sind hier im Wesentlichen die TA 23, die an bestimmten Punkten einer Wandprojektion Minimal- und Maximalwerte für die Leuchstärke vorschreiben, um allzu dunkle Funzeln und zu stark blendende Scheinwerfer auszusortieren. So richtig interessant ist das aber nur für Hersteller von Beleuchtungsanlagen, denn selbst wenn Eure Selbstbaulampe diese Kriterien erfüllt, ist sie noch lange nicht zugelassen.
Eine Helmlampe kann die StVZO nicht verbieten, da diese ja nicht am Fahrzeug angebracht ist. Ob eine Blendung im Falle eines Unfalles als Mitschuld ausgelegt werden würde, vermag ich nicht zu sagen. Mir sind jedenfalls keine derartigen Fälle bekannt. Die Definition eines Rennrades gibt es auch nirgendwo wasserdicht. ob ein 10,5kg Hartail-MTB als Rennrad im Sinne des Gesetzes durchgeht, hängt wohl von der aktuellen Laune des Ordnungshüters oder Richters ab. In der Praxis treten eher selten Probleme mit der Ordnungsmacht bzgl. der Verwendung nicht vorschriftsgemäßer Beleuchtung auf. Eine Garantie, dass man unbehelligt bleibt, bzw. im Falle eines Unfalles von einer evtl. Mitschuld befreit bleibt, ist das allerdings nicht.