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Zitat von tomson
Hallo Quax,
Deine beiden Varianten sind nicht genehmigungsfähig. Es handelt sich bei beiden um Glücksspiele (man unterscheidet hier zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen - es überwiegt aber deutlich der Glücksspielanteil).
Auch die von sybenwurz angesprochene Versteigerung während der Hawaiinacht istg nicht erlaubt. Hier greift wiederum das Internetverbot.
@anistoepsel: die Werbung für eine Versteigerung ist erlaubt.
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Hallo tomson,
ich habe gerade mit einem Anwalt für Verwaltungsrecht gesprochen, der die Variante 2 als unbedenklich eingestuft hat. Falls du noch mitliest könntest du mir vielleicht deine Bedenken als pm schicken?
Danke und Gruß
Jürgen