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Zitat von tomson
Hallo Quax,
Deine beiden Varianten sind nicht genehmigungsfähig. Es handelt sich bei beiden um Glücksspiele (man unterscheidet hier zwischen Glücks- und Geschicklichkeitsspielen - es überwiegt aber deutlich der Glücksspielanteil).
Auch die von sybenwurz angesprochene Versteigerung während der Hawaiinacht istg nicht erlaubt. Hier greift wiederum das Internetverbot.
@anistoepsel: die Werbung für eine Versteigerung ist erlaubt.
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Das ist ja depremierend. Aber der Glückspielanteil bei der Variante 2 ist doch äußerst gering, da ich doch frei entscheide ob ich die 30, 40 oder 100 Euro als Gebot einsetze. Es sind ja keine Grenzen gesetzt, die verborgen bleiben, wie Zeitfenster oder maximaler Erlös. Aber du scheinst dir sicher zu sein, also müssen wir weiter suchen.
Danke und Gruß
Jürgen