Zitat:
Zitat von RolandG
Die Gutachter werden aber vom Gericht ausgewählt und nicht vom Verteidiger (§ 73 StPO).
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Aber ist es nicht so, dass im Grundsatz ein Angeklagter zunächst als voll schuldfähig eingestuft wird (sonst müsste grundsätzlich bei jedem Angeklagten ein Gutachten eingeholt werden, was wohl nicht der Fall ist)?
Wenn nun der Verteidiger die Einholung eines Gutachtens beantragt, tut er dies sicher in der Annahme, das Gutachten könne einen "positiven Einfluss" bewirken. Das ist auch mein "Unbehagen" bei der Vorgehensweise.
Ebenso wie der neutrale Hinweis des Anwalts an einen Täter, ein Reuebekentniss könne evtl. positiv ausgelegt werden, tust du es nicht, so sei auch nichts vorhanden, was entsprechend positiv bewertet werden kann. Wie sich hier ein Täter entscheidet? Schwer oder
