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Zitat von dude
Da eidesstattliche Versicherungen vor einer Behoerde nicht grundlos abgegeben werden koennen, sind solche Erklaerungen gegenueber Veranstaltern folgenlos. Gibt es andere Moeglichkeiten?
Wie sieht es mit der durchsetzbarkeit von Vertragsstrafen aus, die z.B. der Schweizer 70.3-Veranstalter Teil seiner Atheltenvertraege macht?
Gruss
dude
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Soweit ich das verstanden habe, kommt es eigentlich nicht so sehr auf die eidesstattliche Versicherung an sondern darauf, aus dem "Vertragsbestandteil" eidesstattliche Versicherung einen Betrugsvorwurf ableiten zu können - und ein Betrug wäre dann sehr wohl strafbar. Inwiefern das wieder nachweisbar ist, ist wahrscheinlich eine ganz andere Frage...