gemeinsam zwiften | youtube | forum heute
4 Radtage Südbaden
4 Radtage
Südbaden
4 Radtage Südbaden
Keine Flugreise
Deutschlands wärmste Gegend
Kilometer sammeln vor den Wettkämpfen
Traumhafte Trainingsstrecken
Training auf dem eigenen Rad
30.04..-03.05.2026
EUR 199,-
triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Soll Erik Zabel gesperrt werden?
Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 25.05.2007, 01:12   #33
Rhing
Szenekenner
 
Benutzerbild von Rhing
 
Registriert seit: 22.12.2006
Ort: Bonn
Beiträge: 4.813
Ich bin kein Strafrechtler, aber Strafe gibt es
a) zur Vergeltung anstelle der persönlichen Rache (Strafmonopol des Staates),
b) zur Generalprävention (der Allgemeinheit soll verklickert werden, wer klaut kommt in den Bau und
c) zur Spezialprävention (dem Einzelnen soll klargemacht werden, dass die Wiederholung Sanktionen nach sich ziehen).

Verjährung gibt es
a) um den Rechtsfrieden irgendwann mal wieder herzustellen
b) nach einiger Zeit Beweisschwierigkeiten immer größer werden und
c) der Zusammenhang zwischen der Tat und der Sanktion so nicht mehr wahrgenommen wird und zwar von den Tätern (Spezialprävention), der Allgemeinheit (Generalprävention, „der läuft ja immer noch frei rum“) und natürlich auch von den Opfern und ggfls deren Angehörigen (Nach 10 Jahren ist der Zorn verraucht).

§ 263 Betrug (1) 1Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

Das Vermögen von Scharping oder den Fans sehe ich nicht geschädigt. Bei den Rennställen mag das anders sein, denn die haben den Profis Knete gezahlt. Die sind aber wohl weder getäuscht (Vorspiegelung falscher oder Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen) noch ist bei denen ein Irrtum erregt worden, denn die haben das ja wohl alle gewusst. Das dürfte wohl auch für die Veranstalter gelten.

Nach § 95 AMG wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wer entgegen § 6 a Abs. 1 Arzneimittel zu Dopingzwecken im Sport in den Verkehr bringt, verschreibt oder bei anderen anwendet. Der Eigengebrauch ist also straflos für den Sportler. Nach dem BTMG ist schon der Besitz von Betäubungsmitteln strafbar, der Handel damit wohl erst recht. Da wären wohl bei Arzneimitteln die Hinterleute dran.

Die Sperre ist m.W. keine strafrechtliche Sanktion. Ob eine Sperre verhängt wird, dürfte sich damit nicht nach Strafrecht, sondern nach den Verbandsregelungen richten. Keine Ahnung, wie da die Verjährung geregelt ist.

Würd’ mich interessieren, wenn jemand da einen anderen Tatbestand sieht.
Rhing ist offline   Mit Zitat antworten