Zitat:
Zitat von Pascal
Sehr schönes Juristendeutsch, für Laien wie mich kaum verständlich und ein zumindest scheinbarer Widerspruch in sich.
Der erste Teilsatz bedeutet, bei "Vorsatz" muss die Versicherung nicht zahlen.
Was aber bedeutet die Formulierung "Verpflichtung in Ansehung des Dritten"?
Tritt die Versicherung also doch immer in Vorleistung und holt sich ggf. wenn der "Vorsatz" gerichtlich bestätigt ist die Leistung beim Schädiger (=Versicherungsnehmer) zurück?
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Na ja, so steht's halt im Gesetz. Im Ergebnis ist Dein Verständnis richtig. Die können halt nicht "Vorsatz" reinschreiben, weil das z.B. auch gilt, wenn der Halter die Versicherung gekündigt hat. Dann besteht im Innenverhältnis (Versicherer - Versicherungsnehmer) auch keine Leistungspflicht, im Außenverhältnis (Versicherer - Geschädigter, Dritter - aber bis zum Fristablauf sehr wohl. Einen Widerspruch sehe ich da nicht. Das muß ja auch differenziert geregelt sein. Die Versicherung muß halt zahlen, um den Geschädigten auf jeden Fall zu schützen. Davon soll aber der, der vorsätzlich handelt oder seine Versicherung nicht zahlt, natürlich nicht profitieren.