Zitat:
Zitat von Rhing
Dazu regelt § 117 I VVG:
Ist der Versicherer von der Verpflichtung zur
Leistung dem Versicherungsnehmer gegenüber ganz oder teilweise frei, so bleibt gleichwohl seine
Verpflichtung in Ansehung des Dritten bestehen.
Der 3. kann seinen Anspruch also auch dann geltend machen, wenn eine Haftung wegen Vertragsausschlüssen ausgeschlossen ist.
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Sehr schönes Juristendeutsch, für Laien wie mich kaum verständlich und ein zumindest scheinbarer Widerspruch in sich.
Der erste Teilsatz bedeutet, bei "Vorsatz" muss die Versicherung nicht zahlen.
Was aber bedeutet die Formulierung "Verpflichtung in Ansehung des Dritten"?
Tritt die Versicherung also doch immer in Vorleistung und holt sich ggf. wenn der "Vorsatz" gerichtlich bestätigt ist die Leistung beim Schädiger (=Versicherungsnehmer) zurück?