Zitat:
Zitat von dimarco
Vorsatz wäre es hier, wenn der Schädiger sich mit Vorsatz betrunken hätte, um dann den Schaden mit voller Absicht zu verursachen. Eher nicht der Fall.
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Man betrinkt sich wohl immer vorsätzlich. Bezüglich des Vorsatzes von im Sinne von §§ 316, 315c StGB gilt die vorverlegte Schuld.
Dann stellt sich auch die Frage, ob bei einem Unfall nicht auch von grober Fahrlässikeit oder gar von bedingtem Vorsatz gesprochen werden kann.
Dank Rhing, hört sich gut an.
Gibt es denn hier keinen Versicherungsfachmann, der mehr als die Bedingungen lesen kann und weiß, wie regelmäßig bei solchen Sachverhalten verfahren wird?
Volker