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Radfahrer dürfen nur so schnell fahren, wie es von einem Radfahrer allgemein erwartet wird. Dies gilt vor allem, weil sie akustisch und optisch schlechter wahrnehmbar sind, als andere Kraftfahrer (OLG Karlsruhe, VRS 78, 329)
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Das dürfte bei Fußgängern ziehen, die "träumend" ohne Sichtkontakt über die Straße gehen und sich auf ihr Gehör verlassen. Der PKW ist aber wohl von hinten, d.h. mit Sichtkontakt, daneben gefahren und im PKW verläßt man sich nicht auf sein Gehör (außer manchmal beim Einparken

). Der Autofahrer wird das nicht wie ein Fußgänger geltend machen können. Die Nichtbenutzung des Radweges kannst Du damit aber nicht erklären, denn auch ein Renn-/Triarad hat ja keine Mindestgeschwindigkeit von 40. Nach der Rspr müßtest Du dann halt langsamer fahren. Auf ner Landstraße darfste ja auch nicht 100 fahren, wenn die Situation nicht danach ist.