Zitat:
Zitat von NBer
gibt schon eins. nur unterliegen sportler weiterhin nur der sportgerichtsbarkeit. starfbar laut antidopinggesetz ist der handel und besitz von nicht geringen mengen verbotener dopingsubstanzen.....
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Das ist aber eben nur ein aufgehübschtes Arzneimittelgesetz und kein Antidopinggesetz.