@TriVet: da haette ich von der FAZ ein wenig mehr Differenzierung erwartet.
Die NZZ schreibt:
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Aus juristischer Sicht wird ein Bonus zu einem geschuldeten variablen Lohnbestandteil, wenn seine Auszahlung an messbare Kriterien gebunden ist. In der Regel gibt der Arbeitgeber eine Zusicherung ab, dass beim Erreichen vorher definierter Leistungsziele eine direkt vom Zielerreichungsgrad abhängige Zahlung fällig wird. Typisch für solche variablen Lohnbestandteile sind die nach genauen Kriterien berechneten Umsatzprovisionen von Autoverkäufern oder, bei manchen Banken, die variablen Lohnbestandteile von Anlageberatern. Wenn einem Autoverkäufer ein Prozentsatz der Verkaufssumme oder einem Anlageberater ein Prozentsatz der von ihm für die Bank gewonnenen Netto-Neugelder zugesichert wird, kann der Arbeitgeber in der Regel nicht einfach auf die Auszahlung der vereinbarten variablen Lohnbestandteile verzichten – auch wenn er Verluste schreibt oder in Arbeitsverträgen ausdrücklich darauf hinweist, dass selbst dann kein Anspruch auf künftige Zahlungen besteht, wenn solche in der Vergangenheit regelmässig ausbezahlt wurden.
Sind variable Lohnkomponenten über mehrere Jahre ausbezahlt worden, gilt dies unter Juristen tendenziell eher als Indiz für eine zugesicherte und damit geschuldete Entschädigung. Dasselbe wird tendenziell angenommen, wenn die variablen Lohnkomponenten das Basissalär übertreffen, sofern dieses nicht an sich schon als fürstlich qualifiziert werden kann. Einen unbestrittenen Anspruch auf variable Lohnbestandteile haben auch jene Mitarbeiter, denen solche Vergütungen vertraglich über mehrere Jahre zugesichert worden sind. Garantierte Boni gelten weitherum als probates Mittel, um Mitarbeiter von der Konkurrenz wegzulocken und an das eigene Unternehmen zu binden.
Von einem Bonus, wie ihn das breite Publikum versteht, ist aus juristischer Sicht dann die Rede, wenn seine Auszahlung weniger von genau definierten, individualisierten Kriterien abhängt als vielmehr vom freien Willen des Arbeitgebers. In einem solchen Fall besteht aufgrund der Freiwilligkeit logischerweise kein Anspruch auf eine Ausschüttung. Nur: In der Praxis dürfte die Unterscheidung zwischen geschuldeten variablen Lohnkomponenten und freiwillig ausgeschütteten Bonuszahlungen nicht immer einfach sein, weil durchaus Mischformen anzutreffen sind. Umso wichtiger ist es, keine generellen Schlüsse zu ziehen, sondern jeden Einzelfall für sich zu bewerten.
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