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Auch bei der Benutzung des Internets gilt die Unschuldsvermutung. Der Kläger muss schon beweisen können das deine Tocher unter falscher Identität etwas strafbares begangen hat.
Und da ist auch schon der Haken meiner Meinung. Es wurde ja offensichtlich keine Straftat begangen und deswegen sehe ich keinen Grund zur Beunruhigung.
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