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Alt 16.01.2009, 12:26   #4
d_mueck
Szenekenner
 
Registriert seit: 22.11.2007
Beiträge: 91
Auch bei der Benutzung des Internets gilt die Unschuldsvermutung. Der Kläger muss schon beweisen können das deine Tocher unter falscher Identität etwas strafbares begangen hat.
Und da ist auch schon der Haken meiner Meinung. Es wurde ja offensichtlich keine Straftat begangen und deswegen sehe ich keinen Grund zur Beunruhigung.
d_mueck ist offline   Mit Zitat antworten