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Alt 16.05.2025, 13:05   #333
cfexistenz
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Zitat:
Zitat von Matthias75 Beitrag anzeigen
Um mal wieder ganz genau zu sein: Die Sportordnung unterscheidet zwischen „angebracht“ und „integriert“.

Beides in meinem technisch-juristischen Sprachverständnis & -gebrauch nicht ganz klare Begriffe, die auch ohne weitere Erläuterung nicht klar (voneinander) abzugrenzen sind.

„Angebracht“ setzt z.B. nicht voraus, dass es demontierbar sein muss. Auch eine geklebte Box ist „angebracht“. Die Ibert-Toolbox wäre z.B. „angebracht“ und aufgrund der Form in den Rahmen bzw. das Rahmendreieck integriert. Ein integrierter Vorbau/Lenker ist ja auch irgendwie am Rahmen „angebracht“.

M.
Alles richtig, ich würde sogar nochmal einen Schritt weiter gehen, Beispiel:

Ich gehe in einen Radladen und kaufe mir ein neues Scott Plasma 6. Das hat bereits im originalen Zustand die integrierte Box und auch den Flaschenhalter für den Sattel. Da habe ich selbst nichts zusätzlich angebracht.

Und genau um dieses "angebracht" geht es. In den Rahmen integriert war es bereits herstellerseitig. So würde ich argumentieren und das macht dann alle OEM Boxen legal. Diese Boxen dürfen dann nicht zur 30x30 cm Zone zählen.

Nur wenn man Aftermarket-Lösungen (Boxen, Flaschenhalter, CO2 etc.) nicht in diese Zone bekommt, dann wäre es nicht mehr erlaubt.

Geändert von cfexistenz (16.05.2025 um 13:15 Uhr).
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