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Alt 27.09.2024, 15:25   #2669
Mo77
 
Beiträge: n/a
Denn „ändern“ lässt sich eine geltende Geschäftsordnung nur, wenn sich der Landtag bereits konstituiert hat. Dafür müsste aber ein Präsident gewählt sein. Weil die geänderte Geschäftsordnung aber genau diese Wahl betrifft, wäre der Änderungsantrag ein logischer Kurzschluss.

Allerdings haben die Beteiligten nach Ansicht des Leipziger Rechtsprofessors Fabian Michl in dem Thüringer Kuddelmuddel ein fundamentales Rechtsprinzip übersehen, das für alle Parlamente am Beginn einer Legislaturperiode gilt: den Grundsatz der Diskontinuität. Gemeint ist damit, dass eine Geschäftsordnung nur so lange gilt, wie der jeweilige Landtag amtiert. Tritt der neue Landtag zusammen, dann gilt die alte Geschäftsordnung nicht mehr, vielmehr muss eine neue beschlossen werden. Denn das Parlament benötigt Regeln, nach denen es arbeitet und abstimmt – und diese Regeln kann niemand anderes beschließen als dieses frisch gewählte Parlament selbst in seiner neuen Zusammensetzung.

Man nennt dies Geschäftsordnungsautonomie: Die neuen Repräsentanten des Wahlvolks sollen nicht an die Ordnung ihrer Vorgänger gefesselt sein. Das neue Parlament müsse „ungehindert vom Einfluss des vorherigen über seine Angelegenheiten entscheiden“ können, schreibt Michl im Fachportal Verfassungsblog.


Aber dort auch:
Zitat:
wurde nämlich 1994 ein Geschäftsordnungsgesetz beschlossen, das genau zwei Paragrafen hat. Paragraf 1 lautet: „Die Geschäftsordnung des Thüringer Landtags gilt so lange fort, bis der Landtag eine neue Geschäftsordnung beschlossen hat.“
Gültigkeit wird angezweifelt...

Mega interessanter Artikel.
Scheint komplex zu sein.

In dem Verhalten der AFD eine Machtergreifung zu sehen verharmlost ja fast die Machtergreifung.

Das Verfassungsgericht soll mal hinne machen jetzt
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