Zitat:
Zitat von Klugschnacker
Du sprichst von einem Punktesystem für die Erwerbsmigration.
Die Bundesregierung hat ein solches System im Jahr 2023 beschlossen – CDU und AfD stimmten dagegen. Das Punktesystem gilt für gering qualifizierte Einwanderer und nennt sich "Chancenkarte". Wer eine Chancenkarte hat, darf dann in Deutschland ein Jahr nach einem Job suchen – und bleiben, wenn er einen findet.
Asylsuchende, die sich bereits in Deutschland befinden und die auf dem Arbeitsmarkt gebraucht werden, sollen zukünftig in Deutschland bleiben dürfen, auch wenn ihr Asylantrag abgelehnt wurde. Sie müssen dafür fachlich qualifiziert sein und ein Jobangebot oder bereits einen Arbeitsplatz haben ("Spurwechsel").
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Hi Arne, leider im Detail etwas anders:
Chancenkarte: Voraussetzung ist ein beruflicher oder akademischer Abschluss. Ziel ist, Fachkräften ausserhalb der EU einen Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt wegen des Fachkräftemangels zu geben.
Chancenkarte
Spurwechsel für abgelehnte Asylbewerber in einen normalen Aufenthaltstitel (wegen des Fachkräftemangels): Das ist nur für Flüchtlinge möglich, die
bis zum 29.3.2023 eingereist sind. Grund: Man sieht darin fälschlicherweise (die Empirie sagt das Gegenteil) einen "Anziehungsfaktor", über einen Asylantrag einen Aufenthalt als Fachkraft zu erlangen, weshalb es nur rückwirkend, also für vor dem Gesetz mit Stichtag 29.3.2023 Eingereiste gilt.
Zitat:
Für Personen, die in einem Asylverfahren sind, die einen Asylantrag zurückgenommen haben oder deren Asylantrag abgelehnt worden ist, gibt es noch zusätzliche Sperren, die in § 10 Abs. 1 und 10 Abs. 3 AufenthG geregelt sind. Demnach darf während des Asylverfahrens ein Aufenthaltstitel nur in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden. Nach einem abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrag darf ein Aufenthaltstitel nur aus humanitären Gründen oder in den Fällen eines gesetzlichen Anspruchs erteilt werden.Spurwechsel: Ab dem 23. Dezember 2023 wird es eine stichtagsbezogene Sonderregelung geben, nach der vor dem 29. März 2023 eingereiste Personen, die ihren Asylantrag zurücknehmen, ausnahmsweise in die Aufenthaltserlaubnisse nach § 18a/b und § 19c Abs. 2 AufenthG wechseln können. Zugleich werden in anderen Fällen die Wechselmöglichkeiten in § 18a und b AufenthG aus einem laufenden Asylverfahren nach einem abgelehnten oder zurückgenommenen Asylantrag vor der Ausreise ausdrücklich verboten – obwohl es sich bei § 18a und b AufenthG um Anspruchsnormen handelt.
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Spurwechsel im Fachkräfteeinwanderungsgesetz 2.0: Nur wenig geht, vieles geht nicht.