Zitat:
Zitat von Mo77
Ja korrekt, ich als nicht juristisch ausgebildet würde es im AGG ansiedeln:
Zitat:
§1 Ziel des Gesetzes
Ziel des Gesetzes ist, Benachteiligungen aus Gründen der Rasse oder
wegen der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder
Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen
Identität zu verhindern oder zu beseitigen.
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Interessant, daß in Art. 3 GG es um "religiöse und politische Anschauung" geht, im AGG aber nur noch um "Religion oder Weltanschauung" (Angenommen die Zitate sind komplett). Soll da wirklich unterschiedliches gemeint sein?
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Zitat von LidlRacer
" Was bedeutet "Religion oder Weltanschauung" im Sinne des AGG?
"Religion" im Sinne des AGG bezeichnet Glaubensvorstellungen, die sich auf ein Jenseits beziehen, d.h. auf eine den Menschen übersteigende Wirklichkeit. Demgegenüber sind mit „Weltanschauung“ Überzeugungen über die Stellung des Menschen in der Welt gemeint. Sie müssen nach herrschender Meinung ähnlich grundlegend und umfassend wie religiöse Vorstellungen sein (nur dass sie im Unterschied zu einer Religion eine diesseitige Weltdeutung enthalten). Bloße politische Meinungen sind daher noch keine Weltanschauung."
https://www.hensche.de/Rechtsanwalt_...nschauung.html
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Und wie genau ist in der Praxis eine politische Meinung von einer Weltanschauung abzugrenzen? Ist die Zustimmung zu einer Partei, oder gar die Wahl derselben, schon eine Weltanschauung, oder nur eine politische Meinung? Reicht es, zu 60 % einer Partei zuzustimmen, um es als Weltanschauung geltend zu machen, oder müssen es über 90 % sein? Darf man dann jemanden, der zwar die Grünen für doof, aber die AKW-Abschaltung für richtig hält, wegen der politischen Meinung diskriminieren, wenn er aber auch der gesamten Klimapolitik zustimmt, dann nicht mehr, weil es Weltanschauung ist? Als Entscheidung für die Rechtmäßigkeit der von Mo77 zitierten Kundenausschlüsse sehe ich hier noch keine Klarheit.