gemeinsam zwiften | youtube | forum heute
Triathlon Coaching
Triathlon Coaching
Individueller Trainingsplan vom persönlichen Coach
Wissenschaftliches Training
Doppeltes Radtraining: Straße und Rolle mit separaten Programmen
Persönlich: Regelmäßige Video-Termine
Mehr erfahren: Jetzt unverbindlichen Video-Talk buchen!
triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Rechtsruck in Deutschland?
Einzelnen Beitrag anzeigen
Alt 25.01.2024, 15:34   #7988
qbz
Szenekenner
 
Benutzerbild von qbz
 
Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 12.569
Zitat:
Zitat von Adept Beitrag anzeigen
Ich verstehe nicht alle Punkte von dir, aber zu a). Es gab doch schon eine Asyl-Gesetz-Änderung in Vergangenheit, Asyl-Konpromiss. Das sollte doch auch wieder möglich sein.

https://de.wikipedia.org/wiki/Asylkompromiss

Vielleicht muss das Asyl-Gesetz die neue Situation angepasst werden.
Ein Einwanderungsstopp für Asylberechtigte ist verfassungswidrig und würde gegen die Genfer Flüchtlingskonvention verstossen, die auch Deutschland ratifiziert hat. Asylberechtigte sind politisch Verfolgte, die im Falle der Rückkehr in ihr Herkunftsland einer schwerwiegenden Menschenrechtsverletzung ausgesetzt sein werden. Für eine GG-Änderung braucht es eine 2/3 Mehrheit.

In der EU müssen die Flüchtlinge den Antrag an der Aussengrenze stellen und werden dann nach einem Schlüssel auf die Länder verteilt, weshalb das GG in (2) so formuliert ist. (2) kann aber nicht benutzt werden, um (1) zu verhindern!, indem keine Flüchtlinge aus der EU aufgenommen werden --> wäre verfassungswidrig. Man kann aber auch aus der Türkei mit einem Touristenvisum per Flugzeug nach Deutschland legal einreisen und dann hier einen Asylantrag stellen.

Zitat:
(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.
(2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist. Die Staaten außerhalb der Europäischen Gemeinschaften, auf die die Voraussetzungen des Satzes 1 zutreffen, werden durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, bestimmt. In den Fällen des Satzes 1 können aufenthaltsbeendende Maßnahmen unabhängig von einem hiergegen eingelegten Rechtsbehelf vollzogen werden.
(3) Durch Gesetz, das der Zustimmung des Bundesrates bedarf, können Staaten bestimmt werden, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, daß dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Es wird vermutet, daß ein Ausländer aus einem solchen Staat nicht verfolgt wird, solange er nicht Tatsachen vorträgt, die die Annahme begründen, daß er entgegen dieser Vermutung politisch verfolgt wird.
(4) Die Vollziehung aufenthaltsbeendender Maßnahmen wird in den Fällen des Absatzes 3 und in anderen Fällen, die offensichtlich unbegründet sind oder als offensichtlich unbegründet gelten, durch das Gericht nur ausgesetzt, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme bestehen; der Prüfungsumfang kann eingeschränkt werden und verspätetes Vorbringen unberücksichtigt bleiben. Das Nähere ist durch Gesetz zu bestimmen.
(5) Die Absätze 1 bis 4 stehen völkerrechtlichen Verträgen von Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften untereinander und mit dritten Staaten nicht entgegen, die unter Beachtung der Verpflichtungen aus dem Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, deren Anwendung in den Vertragsstaaten sichergestellt sein muß, Zuständigkeitsregelungen für die Prüfung von Asylbegehren einschließlich der gegenseitigen Anerkennung von Asylentscheidungen treffen.

Geändert von qbz (25.01.2024 um 16:51 Uhr).
qbz ist offline   Mit Zitat antworten