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Alt 23.01.2024, 09:57   #7773
qbz
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Registriert seit: 24.03.2008
Beiträge: 10.367
Zum Thema der deutschen Kultur / Geschichte möchte ich nur mal darauf aufmerksam machen, dass gerade als Folge der deutschen Schuld am 2. Weltkrieg das Grundgesetz ein speziell formuliertes Friedensgebot enthält. Müsste man dieses nicht zur "kulturellen Identität" zählen, was verbindlich für Biodeutsche und Eingebürgerte gilt?

Die humanistische Union begründet sehr differnziert, was das bedeutet:

Zitat:
Wenn vom „Friedensgebot“ oder von der „Friedensstaatlichkeit“ des Grundgesetzes gesprochen wird, wird zu Recht regelmäßig vor allem auf die folgenden neun Regelungskomplexe Bezug genommen:

(1) Die Präambel, in der es heißt, dass das „Deutsche Volk“, „von dem Willen beseelt, als gleichberechtigtes Glied in einem vereinten Europa dem Frieden der Welt zu dienen“, sich kraft seiner verfassungsgebenden Gewalt dieses Grundgesetz gegeben hat.

(2) Art. 1 Abs. 2 GG, wonach sich das Deutsche Volk „zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt“ bekennt.

(3) Die Bindungen an „Recht und Gesetz“ (Art. 20 III GG) und an die „allgemeinen Regeln des Völkerrechts“ (Art. 25 GG), wozu auch das völkerrechtliche Gewaltverbot gehört.

(4) Das Verbot des Angriffskrieges und von friedensstörenden Handlungen, die geeignet sind und in der Absicht vorgenommen werden, das friedliche Zusammenleben der Völker zu stören (Art. 26 Abs. 1 Satz 1 GG); der Auftrag an den Gesetzgeber zur Pönalisierung aller Verstöße gegen dieses verfassungsrechtliche Verdikt (Art. 26 Abs. 1 Satz 2 GG) sowie die Genehmigungspflichtigkeit von „zur Kriegsführung bestimmter Waffen“ (Art. 26 Abs. 2 GG).

(5) Die Option, Hoheitsrechte durch (einfaches) Bundesgesetz auf „zwischenstaatliche Einrichtungen“ übertragen zu können (Art. 24 Abs. 1 GG).

(6) Die jetzt in Art. 23 GG enthaltene Verpflichtung zur Mitwirkung an der europäischen Einigung.

(7) Die vorgesehene Möglichkeit der Einordnung in ein „System gegenseitiger kollektiver Sicherheit“ (Art. 24 Abs. 2 GG).

(8) das Gebot der Unterwerfung unter eine allgemeine, umfassende, obligatorische internationale Gerichtsbarkeit (Art. 24 Abs. 3 GG).

(9) das Demokratiegebot (Art. 20 Abs. 1 GG) und seine besondere Relevanz für das Verhältnis von Gesetzgeber und Exekutive in der Friedens- und Sicherheitspolitik. Im Folgenden möchte ich mich auf einen Bereich konzentrieren – Art. 24 Abs. 2 GG
– und mich zudem bei der von mir erbetenen bereichsspezifischen Bilanzierung von 60 Jahren Grundgesetz auf eher thesenartige Bemerkungen beschränken.

Geändert von qbz (23.01.2024 um 10:17 Uhr).
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