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Alt 17.12.2023, 19:49   #9
Koschier_Marco
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Registriert seit: 15.06.2011
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Zitat:
Zitat von Pete0815 Beitrag anzeigen
War in der AB/Bestellbestätigung ggf. sogar explizit der Preis genannt?

Aber selbst wenn nicht, sehe ich es genauso wie bereits besprochen und die AGB sollte darüber aufklären wann ein Vertrag einseitig gekündigt werden kann.

Der Vertragsschluß erfolgt gängigerweise mit AB. Außnahmen wiederum in der AGB.

Ist dbzgl. nichts zum Vorteil des Händlers drin, hätte ich noch im Hinterkopf, dass man öfters einen gewissen Bezug zum Realismus fordert. Kaufverträge über neue Ferraries für 1€ als Beispiel dürften schlechte Chancen haben ein Gerichtsurteil zu überstehen.

Da dir 24% angeboten werden darf man vielleicht von einem Preis im Shop von ~50% unter üblichen Marktpreisen ausgehen und da wäre ich vorsichtig ob das noch gute Chancen hat als realistisch durchzugehen oder für jeden als offensichtler Fehler klar sein muß.

Interessant finde ich das unterbreiten eines Angebots. Reine Kundenpflege oder ggf. doch kein so eindeutiger Fall.
Das was Du meinst ist Laesio enormis zu Deutsch Verkürzung um die Hälfte welche in Ö nach Par 934 ABGB den Vertrag nichtig machen würde, gibt sicher in D eine ähnliche Bestimmung

Geändert von Koschier_Marco (18.12.2023 um 16:43 Uhr).
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