03.08.2023, 13:22
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#96
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Szenekenner
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Zitat:
Zitat von El Stupido
Privathaftpflicht = Verschuldenshaftung (§ 823 BGB)
Hier heißt es
D.h. im Umkehrschluss = keine Fahrlässigkeit oder kein Vorsatz = keine Haftung. Beispiel der deliktunfähigen Kinder. Beschädigen die etwas sind sie nicht haftbar dafür zu machen. Höchstens die Eltern. Und die auch nur bei einer Verletzung der Aufsichtspflicht.
Tierhalterhaftpflicht = Gefährungshaftung (§ 833 BGB)
Bei privaten Hundehalter*innen also Haftung auch ohne Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz). Im zweiten Satz des § wird aber auf "berufliche Tierhalter*innen" eingegangen und Fahrlässigkeit ("die im Verkehr erforderliche Sorgfalt" nicht beachtet = Fahrlässigkeit).
Das Ausschalten des Stroms wäre in dem Fall ein Nichtbeachten der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt = Fahrlässigkeit.
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ui, danke
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