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Zitat von TRIPI
Dachte zuerst schmunzelnd das wäre frei erfunden, gerade dann festgestellt dass es tatsächlich eine Razzia gegen die Letzte Generation gab
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Grundlage der Razzia und Hausdurchsuchungen ist der § 129, Verdacht auf Bildung einer kriminellen Vereinigung. Wer bei "krimineller Vereinigung" an organisierte bandenmässige Steuerhinterziehung oder ähnliches denkt, täuscht sich. Dieser Paragraf hat eine lange Geschichte in Deutschland hinter sich vor allem zwecks politischer Verfolgung. Wen es interessiert,
hier der Wikipedia Eintrag zur Geschichte und Funktion des Paragrafen.
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"Bald darauf, ab 1871, wurde der Straftatbestand jedoch auch eingesetzt, um Sozialisten und Sozialdemokraten zu verfolgen. Im Nationalsozialismus erreichte der Missbrauch der Vorschrift zur Bekämpfung Oppositioneller ihren Höhepunkt. Praktisch jeder Andersdenkende, der sich mit anderen zusammentat, wurde mit der Begründung, er plane die Bildung einer kriminellen Vereinigung, kriminalisiert.
Der Straftatbestand wurde im Laufe seiner Geschichte mehrfach erweitert. Ursprünglich stand nur die Bildung einer kriminellen Vereinigung unter Strafe, später wurden noch die Unterstützung und 1964 die Werbung neuer Mitglieder oder Unterstützer für eine kriminelle Vereinigung unter Strafe gestellt.
Betroffen von Ermittlungsverfahren und Verurteilungen waren in den ersten Jahren der Bundesrepublik vor allem Gegner der Wiederaufrüstung und Kommunisten. In der Zeit von 1950 bis 1968 gab es über 100.000 Ermittlungsverfahren und etwa 10.000 Verurteilungen wegen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung.
In den siebziger Jahren wurde der Straftatbestand gegen die Mitglieder und Unterstützer der Rote Armee Fraktion (RAF) angewandt. Um die zum Teil uferlose Anwendung der Vorschrift einzuschränken und um zwischen Vereinigungen mit kriminellen Hintergrund und solchen mit politischen terroristischen Motiven zu differenzieren, wurde 1976 §*129a StGB eingeführt. In ihm wird die Bildung und Beteiligung an einer terroristischen Vereinigung unter Strafe gestellt; eine Abgrenzung der Begriffe ist dabei noch offen.
Durch das 34. Strafrechtsänderungsgesetz vom 22. August 2002[13] ist der Anwendungsbereich geändert und teilweise eingeschränkt worden. Im Zuge der Terrorismusbekämpfung nach den Terroranschlägen am 11. September 2001 wurde durch den neu geschaffenen §*129b StGB die Unterstützung auch ausländischer krimineller und terroristischer Vereinigungen in den Anwendungsbereich der Norm einbezogen.
Heute ist die Bedeutung der Vorschrift im Vergleich zu früher gesunken. Insbesondere die Zahl der Verurteilungen ist rückläufig. In etwa fünf Prozent aller Ermittlungen wegen Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung wird Anklage erhoben, etwa ein Prozent führt zur Verurteilung. Aus diesem Grund wird die Norm mitunter auch als Schnüffelparagraph bezeichnet, da die allermeisten Verfahren eine staatliche Überwachung im Milieu der fast beliebig auswählbaren Betroffenen legalisieren, ohne dass diese sich (schon mangels Kenntnis des Verfahrens) dagegen wehren könnten. Ein geringfügiger Anfangsverdacht ist ausreichend, um weitreichende Ermittlungsbefugnisse zu erhalten. Häufig führen die Ermittlungen zu so genannten Zufallsfunden. "
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