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triathlon-szene.de | Europas aktivstes Triathlon Forum - Einzelnen Beitrag anzeigen - Putin und die Ukraine
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Alt 02.03.2022, 21:27   #1473
qbz
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Registriert seit: 24.03.2008
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Aus der Politik kommt die Forderung, den Internationalen Strafgerichtshof gegen Russlands Präsidenten Putin einzuschalten. Der Chefankläger in Den Haag kündigt Ermittlungen an. Doch das Völkerstrafrecht hat seine Grenzen.

Zitat:
Der Internationale Strafgerichtshof ist ein ständiges internationales Strafgericht mit Sitz in Den Haag. Er steht organisatorisch außerhalb der Vereinten Nationen. Seine rechtliche Grundlage ist das Römische Statut von 1998. Er ist zuständig für vier Kernverbrechen: Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Verbrechen der Aggression - wobei letzteres erst später dazugekommen ist.

123 Staaten sind dem Gerichtshof beigetreten. Russland und die Ukraine zählen nicht dazu. Beide Staaten hatten das Statut zwar unterzeichnet, aber nicht ratifiziert. Trotzdem darf der Gerichtshof völkerstrafrechtliche Verbrechen in der Ukraine untersuchen - und zwar über eine sogenannte "ad hoc"-Anerkennung seiner Gerichtsbarkeit. Ein Land, das nicht Vertragspartei ist, kann damit den Gerichtshof bitten, die Strafverfolgung insoweit zu übernehmen.

Die Ukraine hatte das 2014 und 2015 nach der Annexion der Halbinsel Krim durch Russland mit zwei Erklärungen getan, wobei letztere nach Angaben des Chefanklägers zeitlich unbegrenzt gilt für alle mutmaßlichen Verbrechen auf dem Gebiet der Ukraine. Auf diese Erklärung stützt er nun seine Zuständigkeit auch mit Blick auf die aktuellen Entwicklungen.

Allerdings seien damit nur Ermittlungen wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit, Kriegsverbrechen und Völkermord möglich, erklärt der Völkerstrafrechtler Christoph Safferling von der Universität Erlangen-Nürnberg. Nicht hingegen eine Strafverfolgung wegen des Verbrechens der Aggression. Denn darauf kann sich eine ad-hoc-Erklärung nach den Regeln des Römischen Statuts nicht erstrecken.

Dabei wäre das Verbrechen der Aggression erfüllt, sagt Safferling: "Russland greift die Ukraine mit Waffengewalt an, ohne dass es hierfür eine Legitimationsgrundlage gäbe aus der UN-Charta heraus. Damit haben wir den Aggressionstatbestand erfüllt."

Nach dem Römischen Statut sind Angriffe auf die Zivilbevölkerung oder überhaupt das Führen eines Angriffs zwar auch Kriegsverbrechen. Voraussetzung ist allerdings, dass bereits ein bewaffneter Konflikt läuft. "Bei den Kriegsverbrechen geht es immer nur um die einzelne militärische Operation", sagt der Völkerstrafrechtler.
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